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Art. 12 Ausführungsbestimmungen 2 zur Finanzierung von Covid-19-Härtefallmassnahmen für Unternehmen (AB 2 Covid-19-Härtefallmassnahmen) - Zumutbare Selbsthilfemassnahmen

Anforderungen an die Unternehmen
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Art. 12 AB 2 Covid-19-Härtefallmassnahmen · Zumutbare Selbsthilfemassnahmen

1. Als zumutbare Massnahmen der Unternehmen zum Schutz der Liquidität und der Kapitalbasis im Sinn von Art. 4 Abs. 1b HFMV in der Fassung vom 18. Dezember 2021 gelten neben Einsparungen, Effizienzsteigerungen und Anpassungen des Geschäftsmodells insbesondere der Verzicht auf Dividenden und Tantiemen, der Verzicht auf Rückzahlung von Aktionärsdarlehen seit dem 15. März 2020, soweit solche Massnahmen nicht durch Kapitalerhöhungen in mindestens gleichem Umfang kompensiert wurden, sowie Eigenleistungen der privaten Eignerinnen und Eigner und von Investorinnen und Investoren.

2. Als zumutbare Massnahmen der Unternehmen zum Schutz der Liquidität und der Kapitalbasis im Sinne von Art. 5 Abs. 3 HFMV 22 gelten insbesondere Massnahmen zur Liquiditätsoptimierung, zur Ertrags- und Kapitaloptimierung sowie Bilanzsanierungen. Darunter fallen beispielsweise der Verkauf von nicht betriebsnotwendigen Aktiven oder der Verzicht auf nicht zwingend nötige Investitionen, das Verhandeln von umsatzabhängigen Geschäftsmieten, die Minimierung von variablen Kosten wie Material-, Betriebs- und Verwaltungsaufwand oder betriebliche Restrukturierungen. Es ist die gesamte Vermögens- und Kapitalsituation zu berücksichtigen.

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