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Art. 10 Ausführungsbestimmungen 2 zur Finanzierung von Covid-19-Härtefallmassnahmen für Unternehmen (AB 2 Covid-19-Härtefallmassnahmen) - Anforderungen an Unternehmen mit einem Jahresumsatz über fünf Millionen Franken

Anforderungen an die Unternehmen
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Art. 10 AB 2 Covid-19-Härtefallmassnahmen · Anforderungen an Unternehmen mit einem Jahresumsatz über fünf Millionen Franken

1. Unternehmen mit einem Jahresumsatz über fünf Millionen Franken haben gegenüber dem Kanton zusätzlich zu bestätigen, dass sie seit dem 1. Januar 2021 alle zumutbaren Selbsthilfemassnahmen im Sinn von Art. 5 Abs. 3 HFMV 22, insbesondere zum Schutz ihrer Liquiditäts- und Kapitalbasis, ergriffen haben.

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