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Art. 9 Ausführungsbestimmungen zur Finanzierung von Covid-19-Härtefallmassnahmen für Unternehmen (AB Covid-19-Härtefallmassnahmen) - Abgesicherte rückzahlbare Darlehen

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Art. 9 AB Covid-19-Härtefallmassnahmen · Abgesicherte rückzahlbare Darlehen

1. Der Kanton sichert dem Unternehmen die Übernahme einer Bürgschaft für die Aufnahme eines Darlehens bei seiner Hausbank zu.

2. ...

3. Die Verzinsung der Darlehen richtet sich nach der zehnjährigen Bundesobligation zuzüglich 1 Prozent, mindestens jedoch 0 Prozent.

4. Die abgesicherten Darlehen haben eine Laufzeit von maximal zehn Jahren.

5. Die lineare Amortisation beginnt nach fünf Jahren. Vorgängige Rückzahlungen sind möglich. Zurückbezahlte Darlehensbeträge werden nicht mehr ausbezahlt.

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