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Art. 8 Ausführungsbestimmungen zur Finanzierung von Covid-19-Härtefallmassnahmen für Unternehmen (AB Covid-19-Härtefallmassnahmen) - Formen der Unterstützung

Form der Unterstützung
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Art. 8 AB Covid-19-Härtefallmassnahmen · Formen der Unterstützung

1. Die Unterstützung erfolgt im Rahmen der vom Kantonsrat oder von den Stimmberechtigten bewilligten Kredite mit Härtefallmassnahmen in der Form von Bürgschaften für rückzahlbare Darlehen und à-fonds-perdu-Beiträgen.

2. Die Unterstützungsmassnahmen werden in Kombination von einem Drittel rückzahlbarer Darlehen, abgesichert durch eine Bürgschaft des Kantons, und zwei Drittel à-fonds-perdu-Beiträgen gewährt.

2a. In Abweichung von Art. 8d Abs. 2 der Covid-19-Härtefallverordnung belaufen sich die kombinierten Hilfen auf höchstens 25 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes 2018 und 2019 sowie höchstens 1,2 Millionen Franken pro Unternehmen.

2a1. Wenn der Umsatz des Unternehmens im Vergleich zum durchschnittlichen Jahresumsatz der Jahre 2018 und 2019 um mehr als 70 Prozent zurückgegangen ist, kommt Art. 8a Abs. 2 der Covid-19-Härtefallverordnung sinngemäss zur Anwendung. In Abweichung von Art. 8d Abs. 3 der Covid-19-Härtefallverordnung belaufen sich die kombinierten Hilfen auf höchstens 30 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes 2018 und 2019 sowie höchstens auf 1,5 Millionen Franken pro Unternehmen.

2b. Bei Unternehmen mit einem Jahresumsatz über fünf Millionen Franken richten sich die Härtefallmassnahmen nach Bundesrecht.

3. ...

4. Zusatzbeiträge im Sinn von Artikel 12 Absatz 2 Covid-19-Gesetz können als nicht rückzahlbare Beiträge insbesondere folgenden Unternehmen gewährt werden

a. Unternehmen, die einen sehr hohen Umsatzausfall erlitten haben und bei der Härtefallzahlung an einer Obergrenze angestossen sind ("Härtefälle im Härtefall");

b. Unternehmen aus besonders betroffenen Branchen, die bereits am Härtefallprogramm teilnahmen und finanziell immer noch stark betroffen sind, namentlich aus den Bereichen Tourismus und Event.

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