Art. 7 Ausführungsbestimmungen zur Finanzierung von Covid-19-Härtefallmassnahmen für Unternehmen (AB Covid-19-Härtefallmassnahmen) - Umsatzrückgang
Art. 7 AB Covid-19-Härtefallmassnahmen · Umsatzrückgang
1. Das Unternehmen muss belegen, dass sein Jahresumsatz 2020 und 2021 aufgrund der behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie dem Umsatzrückgang gemäss Art. 5 der Covid-Härtefallverordnung entspricht.
2. Für Unternehmen, die zwischen dem 31. Dezember 2017 und dem 29. Februar 2020 gegründet wurden, kommt Art. 3 Abs. 2 Bst. a der Covid-Härtefallverordnung zur Anwendung.
2a. Für Unternehmen, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 gegründet wurden, kommt Art. 3 Abs. 2 Bst. b der Covid-Härtefallverordnung zur Anwendung.
3. Bei der Berechnung des Jahresumsatzes 2020 und 2021 des Unternehmens werden Kurzarbeitsentschädigungen, Entschädigungen des Erwerbsausfalls, Mietzinserlasse oder -reduktionen, Covid-19-Versicherungsleistungen, Beiträge aus dem Obwaldner Hilfsfonds für Härtefälle und weitere Erträge aus Entschädigungen nicht hinzugerechnet.