910.114
CH-OW
Art. 6 Ausführungsbestimmungen zur Finanzierung von Covid-19-Härtefallmassnahmen für Unternehmen (AB Covid-19-Härtefallmassnahmen) - Doppelsubventionierungsverbot
Anforderungen an Unternehmen
Art. 6 AB Covid-19-Härtefallmassnahmen · Doppelsubventionierungsverbot
1. Das Unternehmen darf keinen Anspruch auf branchenspezifische Covid-19-Finanzhilfen des Bundes in den Bereichen Kultur, Sport, öffentlicher Verkehr oder Medien haben.
2. Sofern die Tätigkeiten eines Unternehmens klar abgegrenzt werden können und es keine Überlappungen gibt, dürfen gemäss Art. 12 Abs. 2ter des Covid-19-Gesetzes verschiedene Arten von finanziellen Beihilfen gewährt werden.