Art. 5 Ausführungsbestimmungen zur Finanzierung von Covid-19-Härtefallmassnahmen für Unternehmen (AB Covid-19-Härtefallmassnahmen) - Vermögens- und Kapitalsituation
Art. 5 AB Covid-19-Härtefallmassnahmen · Vermögens- und Kapitalsituation
1. Das Unternehmen muss profitabel und überlebensfähig gemäss den Voraussetzungen von Art. 4 der Covid-19-Härtefallverordnung sein und die Massnahmen, die zum Schutz seiner Liquidität und seiner Kapitalbasis nötig sind, ergriffen haben.
2. Als zumutbare Massnahmen der Unternehmen zum Schutz der Liquidität und der Kapitalbasis gelten in Ergänzung zu Art. 4 Abs. 2 der Covid-19-Härtefallverordnung namentlich
a. Einsparungen, Effizienzsteigerungen und Anpassungen des Geschäftsmodells;
b. Verzicht auf Dividenden und Tantiemen oder Verzicht auf Rückerstattung von Kapitaleinlagen gemäss Art. 6 der Covid-19-Härtefallverordnung;
c. Verzicht auf Rückzahlungen von Aktionärsdarlehen seit dem 15. März 2020, soweit solche Massnahmen nicht durch Kapitalerhöhungen in mindestens gleichem Umfang kompensiert wurden und
d. Eigenleistungen privater Eignerinnen und Eigner oder von Investorinnen und Investoren.
3. Die Vermögens- und Kapitalsituation von Unternehmen, welche nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise unter einheitlicher Leitung zusammengefasst sind, sind gesamthaft zu beurteilen.