910.114
CH-OW
Art. 3 Ausführungsbestimmungen zur Finanzierung von Covid-19-Härtefallmassnahmen für Unternehmen (AB Covid-19-Härtefallmassnahmen) - Rechtsform, Zeitpunkt der Gründung und Umsatz
Anforderungen an Unternehmen
Art. 3 AB Covid-19-Härtefallmassnahmen · Rechtsform, Zeitpunkt der Gründung und Umsatz
1. Für die Anforderungen an die Rechtsform der Unternehmen gelten die Art. 2 und 2a der Covid-19-Härtefallverordnung.
2. Das Unternehmen muss über eine Unternehmens-Identifikationsnummer (UID-Nummer) verfügen.
3. Für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens gelten die Bestimmungen von Art. 3 der Covid-19-Härtefallverordnung.
4. Im Jahr 2018 und 2019 muss das Unternehmen einen durchschnittlichen Jahresumsatz von mindestens 50 000 Franken erzielt haben.