Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
910.114 CH-OW

Art. 3 Ausführungsbestimmungen zur Finanzierung von Covid-19-Härtefallmassnahmen für Unternehmen (AB Covid-19-Härtefallmassnahmen) - Rechtsform, Zeitpunkt der Gründung und Umsatz

Anforderungen an Unternehmen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (28 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 AB Covid-19-Härtefallmassnahmen · Rechtsform, Zeitpunkt der Gründung und Umsatz

1. Für die Anforderungen an die Rechtsform der Unternehmen gelten die Art. 2 und 2a der Covid-19-Härtefallverordnung.

2. Das Unternehmen muss über eine Unternehmens-Identifikationsnummer (UID-Nummer) verfügen.

3. Für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens gelten die Bestimmungen von Art. 3 der Covid-19-Härtefallverordnung.

4. Im Jahr 2018 und 2019 muss das Unternehmen einen durchschnittlichen Jahresumsatz von mindestens 50 000 Franken erzielt haben.

← Art. 2 AB Covid-19-Härtefallmassnahmen Ausführungsbestimmungen zur Finanzierung von Covid-19-Härtefallmassnahmen für Unternehmen (AB Covid-19-Härtefallmassnahmen) - Zweck Art. 4 AB Covid-19-Härtefallmassnahmen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →