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Art. 29 Ausführungsbestimmungen zur Finanzierung von Covid-19-Härtefallmassnahmen für Unternehmen (AB Covid-19-Härtefallmassnahmen) - Inkrafttreten und Befristung

Schlussbestimmungen
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Art. 29 AB Covid-19-Härtefallmassnahmen · Inkrafttreten und Befristung

1. Diese Ausführungsbestimmungen treten am 28. Januar 2021 in Kraft.

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