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Art. 28 Ausführungsbestimmungen zur Finanzierung von Covid-19-Härtefallmassnahmen für Unternehmen (AB Covid-19-Härtefallmassnahmen) - Vollzug

Schlussbestimmungen
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Art. 28 AB Covid-19-Härtefallmassnahmen · Vollzug

1. Der Vollzug dieser Ausführungsbestimmungen obliegt dem Volkswirtschaftsdepartement und dem Finanzdepartement.

2. Die Auszahlung und Zusicherung von à-fonds-perdu-Beiträgen und Bürgschaften stehen unter dem Vorbehalt eines rechtskräftigen Rahmenkredits gemäss den Finanzkompetenzen nach Art. 59 Abs. 1 Bst. b und Art. 70 Ziff. 5 der Kantonsverfassung.

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