910.114
CH-OW
Art. 25 Ausführungsbestimmungen zur Finanzierung von Covid-19-Härtefallmassnahmen für Unternehmen (AB Covid-19-Härtefallmassnahmen) - Bewirtschaftung der abgesicherten Kredite
Sicherung der Unterstützungsleistungen
Art. 25 AB Covid-19-Härtefallmassnahmen · Bewirtschaftung der abgesicherten Kredite
1. Die durch den Kanton abgesicherten Kredite werden von der kreditgebenden Bank bewirtschaftet.
2. Die Bank informiert das Volkswirtschaftsdepartement mindestens halbjährlich über Amortisations- und Zinszahlungsrückstände bei den gesicherten Krediten.
3. Nach Eintritt eines Garantieverlustes wird das übliche Inkassoverfahren des Kantons eingeleitet.