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Art. 25 Ausführungsbestimmungen zur Finanzierung von Covid-19-Härtefallmassnahmen für Unternehmen (AB Covid-19-Härtefallmassnahmen) - Bewirtschaftung der abgesicherten Kredite

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Art. 25 AB Covid-19-Härtefallmassnahmen · Bewirtschaftung der abgesicherten Kredite

1. Die durch den Kanton abgesicherten Kredite werden von der kreditgebenden Bank bewirtschaftet.

2. Die Bank informiert das Volkswirtschaftsdepartement mindestens halbjährlich über Amortisations- und Zinszahlungsrückstände bei den gesicherten Krediten.

3. Nach Eintritt eines Garantieverlustes wird das übliche Inkassoverfahren des Kantons eingeleitet.

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