Art. 24 Ausführungsbestimmungen zur Finanzierung von Covid-19-Härtefallmassnahmen für Unternehmen (AB Covid-19-Härtefallmassnahmen) - Missbrauchsbekämpfung
Art. 24 AB Covid-19-Härtefallmassnahmen · Missbrauchsbekämpfung
1. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass ein unterstütztes Unternehmen gegen das Verwendungsverbot gemäss Art. 6 der Covid-19-Härtefallverordnung verstösst, kann der Kreditvertrag, namentlich auf Antrag des Kantons als Bürge, von der Bank gekündigt oder die Rückzahlung des gewährten Beitrages verlangt werden.
2. Zur Überprüfung der im Gesuch gemachten Angaben können das Expertengremium, die Obwaldner Kantonalbank oder die Hausbank, weitere beigezogene Dritte und die zuständigen kantonalen Amtsstellen bei den Unternehmen Stichprobenkontrollen durchführen. Dieses Recht ist in die entsprechenden Verträge aufzunehmen.
3. Bei Missbrauch sind die bereits gewährten Leistungen zurückzuerstatten und es kann eine Umtriebsentschädigung nach Aufwand, aber von mindestens 1 000 Franken erhoben werden.
4. Als Missbrauch gelten insbesondere unwahre oder unvollständige Angaben, Bestätigungen oder Nachweise bei der Gesuchseinreichung, Widerhandlungen gegen die Bestätigungen gemäss Art. 14 dieser Ausführungsbestimmungen oder eine andere zweckwidrige Verwendung der Finanzhilfe.
5. Unwahre oder unvollständige Angaben können zusätzlich eine strafrechtliche Verfolgung nach sich ziehen.