Art. 22 Ausführungsbestimmungen zur Finanzierung von Covid-19-Härtefallmassnahmen für Unternehmen (AB Covid-19-Härtefallmassnahmen) - Datenbekanntgabe
Art. 22 AB Covid-19-Härtefallmassnahmen · Datenbekanntgabe
1. Damit die Angaben für die Kreditgewährung und für die Kreditsicherungsgarantie überprüft werden können, hat das gesuchstellende Unternehmen die Obwaldner Kantonalbank bzw. die Hausbank vom Bankkundengeheimnis sowie die zuständigen kantonalen Amtsstellen und das Expertengremium von den Geheimhaltungsvorschriften, insbesondere vom Steuer- und vom Amtsgeheimnis, zu entbinden.
2. Zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Verordnung können die Obwaldner Kantonalbank, die Hausbank, weitere beigezogene Dritte, die zuständigen kantonalen Stellen und das Expertengremium die notwendigen Daten untereinander austauschen. Das gesuchstellende Unternehmen hat diesem Datenaustausch zuzustimmen.
3. Im Übrigen gelten Art. 12a des Covid-19-Gesetzes und Art. 9 der Covid-19-Härtefallverordnung.