910.114
CH-OW
Art. 21 Ausführungsbestimmungen zur Finanzierung von Covid-19-Härtefallmassnahmen für Unternehmen (AB Covid-19-Härtefallmassnahmen) - Zusammenarbeit mit Dritten
Verfahren
Art. 21 AB Covid-19-Härtefallmassnahmen · Zusammenarbeit mit Dritten
1. Der Kanton kann bei der Umsetzung der Härtefallmassnahmen mit Dritten, z.B. der Obwaldner Kantonalbank oder anderen Bankinstituten, zusammenarbeiten.
2. Der Kanton erarbeitet zusammen mit den beigezogenen Dritten Rahmenbestimmungen, in denen die wichtigsten Eckwerte der Zusammenarbeit geregelt sind.