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Art. 20 Ausführungsbestimmungen zur Finanzierung von Covid-19-Härtefallmassnahmen für Unternehmen (AB Covid-19-Härtefallmassnahmen) - Formular und Richtlinien

Verfahren
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Art. 20 AB Covid-19-Härtefallmassnahmen · Formular und Richtlinien

1. Das Volkswirtschaftsdepartement ist für die Erstellung der erforderlichen Formulare und Richtlinien verantwortlich.

2. Es sorgt für die Information der Unternehmen und Banken im Kanton Obwalden.

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