910.114
CH-OW
Art. 2 Ausführungsbestimmungen zur Finanzierung von Covid-19-Härtefallmassnahmen für Unternehmen (AB Covid-19-Härtefallmassnahmen) - Grundsatz
Allgemeines
Art. 2 AB Covid-19-Härtefallmassnahmen · Grundsatz
1. Härtefallmassnahmen werden nur Unternehmen gewährt, welche
a. die Anforderungen gemäss dem Covid-19-Gesetz und der Covid-19-Härtefallverordnung und
b. die zusätzlichen kantonalen Voraussetzungen gemäss diesen Ausführungsbestimmungen erfüllen.
2. Die Härtefallmassnahmen werden subsidiär und ergänzend zu den anderen Massnahmen auf Bundes- und Kantonsebene ausgerichtet.