Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
910.114 CH-OW

Art. 2 Ausführungsbestimmungen zur Finanzierung von Covid-19-Härtefallmassnahmen für Unternehmen (AB Covid-19-Härtefallmassnahmen) - Grundsatz

Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (28 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 AB Covid-19-Härtefallmassnahmen · Grundsatz

1. Härtefallmassnahmen werden nur Unternehmen gewährt, welche

a. die Anforderungen gemäss dem Covid-19-Gesetz und der Covid-19-Härtefallverordnung und

b. die zusätzlichen kantonalen Voraussetzungen gemäss diesen Ausführungsbestimmungen erfüllen.

2. Die Härtefallmassnahmen werden subsidiär und ergänzend zu den anderen Massnahmen auf Bundes- und Kantonsebene ausgerichtet.

← Art. 1a AB Covid-19-Härtefallmassnahmen Ausführungsbestimmungen zur Finanzierung von Covid-19-Härtefallmassnahmen für Unternehmen (AB Covid-19-Härtefallmassnahmen) - Zweck Art. 3 AB Covid-19-Härtefallmassnahmen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →