910.114
CH-OW
Art. 1a Ausführungsbestimmungen zur Finanzierung von Covid-19-Härtefallmassnahmen für Unternehmen (AB Covid-19-Härtefallmassnahmen) - Geltungsbereich
Allgemeines
Art. 1a AB Covid-19-Härtefallmassnahmen · Geltungsbereich
1. Die Unterstützung der Unternehmen erfolgt für den Zeitraum bis 30. Juni 2021 nach den Bestimmungen dieser Ausführungsbestimmungen. Für die Unterstützungsmassnahmen ab 1. Juli 2021 bis 31. März 2022 gelten die Ausführungsbestimmungen 2 zur Finanzierung von Covid-19-Härtefallmassnahmen für Unternehmen (7).