910.114
CH-OW
Art. 19 Ausführungsbestimmungen zur Finanzierung von Covid-19-Härtefallmassnahmen für Unternehmen (AB Covid-19-Härtefallmassnahmen) - Ablehnung eines Kredits
Verfahren
Art. 19 AB Covid-19-Härtefallmassnahmen · Ablehnung eines Kredits
1. Die Banken können die Gewährung eines Darlehens ablehnen. Die Ablehnung ist zu begründen.
2. Unternehmen, denen von der Hausbank kein Darlehen gewährt wird, können sich beim Kanton melden.
3. Die Obwaldner Kantonalbank zahlt den bewilligten Betrag auf Antrag des Kantons aus, falls die Bank eines Unternehmens den Kredit nicht gewährt.