Art. 18 Ausführungsbestimmungen zur Finanzierung von Covid-19-Härtefallmassnahmen für Unternehmen (AB Covid-19-Härtefallmassnahmen) - Zusicherung von Bürgschaften und Auszahlung der à-fonds-perdu-Beiträge
Art. 18 AB Covid-19-Härtefallmassnahmen · Zusicherung von Bürgschaften und Auszahlung der à-fonds-perdu-Beiträge
1. Der Kanton, vertreten durch den Vorsteher bzw. die Vorsteherin des Volkswirtschaftsdepartements, sichert den berechtigten Unternehmen die Übernahme einer Solidarbürgschaft zu.
2. Die Zusicherung des Kantons beinhaltet die Bürgschaftsbedingungen und dient als Auftragsbestätigung für die Bank.
3. Die Banken sind für die Auszahlung und Bewirtschaftung der Darlehen zuständig, einschliesslich Inkasso nach Ablauf der Laufzeit.
4. Die Auszahlung des Darlehens hat innerhalb eines Monats ab Datum der Zusicherung durch den Kanton zu erfolgen.
5. Die Banken sind verpflichtet, dem Kanton jeweils eine Kopie der wichtigsten Unterlagen einschliesslich des unterschriebenen Darlehensvertrags mit der Darlehensnehmerin zuzustellen.
6. Die à-fonds-perdu-Beiträge werden vom Kanton direkt ausbezahlt.