Art. 17 Ausführungsbestimmungen zur Finanzierung von Covid-19-Härtefallmassnahmen für Unternehmen (AB Covid-19-Härtefallmassnahmen) - Entscheid
Art. 17 AB Covid-19-Härtefallmassnahmen · Entscheid
1. Der Regierungsrat setzt für den Entscheid über die Gesuche ein Expertengremium von maximal fünf Personen ein, bestehend aus Vertretern des Kantons, der Einwohnergemeinden sowie des Gewerbes und der Wirtschaft.
2. Das Expertengremium entscheidet mit Mehrheitsentscheid über die Gewährung von Unterstützungen.
3. Bei seinem Entscheid orientiert sich das Expertengremium an folgenden Grundsätzen
a. Unternehmen aus Branchen, die in Art. 12 des Covid-19-Gesetzes speziell erwähnt sind, werden bevorzugt;
b. Unternehmen werden möglichst rechtsgleich behandelt, wobei die Unterschiede in der Vermögens- und Kapitalsituation, der Geschäftstätigkeit sowie der vorhandenen Liquidität zu berücksichtigen sind;
c. Die Höhe der Finanzhilfen im Rahmen der Härtefallmassnahmen orientiert sich am minimalen Finanzbedarf des jeweiligen Unternehmens bis Ende 2021, den ungedeckten Fixkosten, dem Umsatzrückgang im Jahr 2020 bzw. dem Umsatzrückgang der bereits vergangenen Monate im Jahr 2021, der innerbetrieblichen Anstrengungen sowie der Einschätzung der Überlebensfähigkeit des Unternehmens.
4. Auf die Gewährung von Unterstützung im Rahmen der Härtefallmassnahmen besteht kein Rechtsanspruch.
5. Der Entscheid des Expertengremiums wird durch das Volkswirtschaftsdepartement eröffnet.
6. Der Entscheid wird mit einem Schreiben mitgeteilt. Das Unternehmen kann innert 10 Tagen nach Erhalt des Schreibens eine anfechtbare Verfügung verlangen.
7. Gesuchsteller, die bereits einen abschliessenden Entscheid erhalten haben, können innert 20 Tagen ab Publikation des Nachtrags vom 25. Mai 2021 im Amtsblatt eine anfechtbare Verfügung verlangen.
8. Gegen die Verfügung kann innert 20 Tagen Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat erhoben werden.