Art. 16 Ausführungsbestimmungen zur Finanzierung von Covid-19-Härtefallmassnahmen für Unternehmen (AB Covid-19-Härtefallmassnahmen) - Prüfung
Art. 16 AB Covid-19-Härtefallmassnahmen · Prüfung
1. Das Finanzdepartement nimmt die formale Prüfung auf Vollständigkeit der Unterlagen vor.
2. Auf unvollständige Gesuche wird nicht eingetreten. Sie werden zurückgewiesen und sind vollständig neu einzureichen.
3. Das Volkswirtschaftsdepartement leitet die vollständigen Gesuche an die Obwaldner Kantonalbank bzw. die Hausbank zur detaillierten Prüfung weiter.
4. Die Obwaldner Kantonalbank bzw. die Hausbank prüft die Unterlagen und die Voraussetzungen zur Gewährung von Härtefallmassnahmen. Sie plausibilisieren die eingereichten Unterlagen insbesondere
a. auf die Einhaltung der Bundes- und kantonalen Vorgaben;
b. auf die Ausschöpfung der Selbsthilfemassnahmen;
c. auf die Kostenstruktur;
d. auf die Verschuldungskapazität und den
e. minimalen Finanzbedarf gemäss Art. 15 dieser Ausführungsbestimmungen.
5. Aus der detaillierten Prüfung resultiert eine qualitative und datenbasierte Einschätzung insbesondere bezüglich Liquiditätsbedarf, Verschuldungsfaktor, Kredithöhe und Ausfallrisiko.
6. Die Obwaldner Kantonalbank bzw. die Hausbank übermitteln dem Kanton
a. das Prüfergebnis mit einer Empfehlung auf Bewilligung oder Ablehnung des Gesuchs;
b. eine Empfehlung zur Höhe der Härtefallmassnahmen, die sich am minimalen Finanzbedarf orientiert.