910.114
CH-OW
Art. 15 Ausführungsbestimmungen zur Finanzierung von Covid-19-Härtefallmassnahmen für Unternehmen (AB Covid-19-Härtefallmassnahmen) - Minimaler Finanzbedarf
Verfahren
Art. 15 AB Covid-19-Härtefallmassnahmen · Minimaler Finanzbedarf
1. Die Unternehmen haben mit dem Gesuch den Finanzbedarf aufzuführen, der für die Überbrückung des Zeitraums bis Ende 2021 für das Unternehmen erforderlich ist.