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Art. 14 Ausführungsbestimmungen zur Finanzierung von Covid-19-Härtefallmassnahmen für Unternehmen (AB Covid-19-Härtefallmassnahmen) - Einzureichende Unterlagen

Verfahren
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Art. 14 AB Covid-19-Härtefallmassnahmen · Einzureichende Unterlagen

1. Härtefallgesuche sind mittels Gesuchsformular des Kantons online einzureichen.

2. Das Unternehmen hat folgende Nachweise zu erbringen

a. provisorische Jahresrechnung 2020, rechtsgültig unterzeichnet;

b. Jahresrechnung 2019; Revisionsbericht, sofern im Handelsregister eine Revisionsstelle eingetragen ist;

c. Jahresrechnung 2018; Revisionsbericht, sofern im Handelsregister eine Revisionsstelle eingetragen ist;

d. Budget 2021 und Liquiditätsplanung;

e. aktueller Handelsregisterauszug;

f. aktueller Betreibungsregisterauszug;

g. Kopie der Identitätskarte oder des Passes der Person, welche das Gesuchsformular unterzeichnet und elektronisch einreicht;

h. bei Einzelunternehmen: Steuererklärung 2019 der Inhaberin oder des Inhabers (Hauptformular) mit Wertschriften- und Guthabenverzeichnis und Fragebogen für Selbstständigerwerbende.

3. Mit dem Gesuch hat das Unternehmen insbesondere zu bestätigen, dass

a. die Einschränkung des Verwendungszwecks gemäss Art. 6 Covid-19-Härtefallverordnung eingehalten wird;

b. keine verdeckten Gewinnausschüttungen ausgerichtet werden, wie überhöhte Saläre, überhöhte Honorare, überhöhte Spesenvergütungen, nicht markgerechte Zinssätze für Darlehen von Aktionären, Gesellschafter oder nahestehenden Personen, geschäftsmässig nicht begründeter Aufwand oder anderweitige Leistungen gegenüber Aktionären, Gesellschafter oder nahestehenden Personen, welche einem Drittvergleich nicht standhalten;

c. am 15. März 2020 keine Betreibungsverfahren für Steuerschulden gegenüber Bund, Kantonen oder Gemeinden oder für Sozialversicherungsbeiträge bestanden bzw. keine Verlustscheine aus solchen Verfahren vorhanden sind;

d. alle Angaben im eingereichten Formular wahr und vollständig sind;

e. die zuständigen kantonalen Amtsstellen, von diesen beigezogene Dritte sowie die im Gesuchformular oder in den Beilagen aufgeführten Banken von den Geheimhaltungsvorschriften, insbesondere vom Bankkunden-, Steuer- und Amtsgeheimnis entbunden sind, soweit dies zur Beurteilung des Gesuchs einschliesslich der Nachweise und Bestätigungen erforderlich ist.

4. Der Kanton kann auf dem elektronischen Gesuchformular weitere Angaben und Bestätigungen verlangen, namentlich Unterlagen zur Zukunftsfähigkeit der Geschäftsmodelle eines Unternehmens. Das Volkswirtschaftsdepartement legt die Anforderungen an die Nachweise auf dem Gesuchsformular fest. Es kann Weisungen erlassen.

4a. Für Unternehmen, die in den Jahren 2018 und 2019 einen durchschnittlichen Jahresumsatz von 50 000 Franken bis 100 000 Franken erzielt haben, kann das Volkswirtschaftsdepartement von der Einreichung bestimmter Unterlagen absehen. Dabei sind jedoch die Mindestvorgaben gemäss Bundesrecht einzuhalten.

5. Während der Prüfung der Unterlagen können die kantonalen Amtsstellen oder die von diesen beigezogenen Dritten weitere Unterlagen oder Angaben verlangen, die zur Prüfung des Gesuchs notwendig sind.

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