910.114
CH-OW
Art. 10 Ausführungsbestimmungen zur Finanzierung von Covid-19-Härtefallmassnahmen für Unternehmen (AB Covid-19-Härtefallmassnahmen) - Eckwerte der Bürgschaften
Form der Unterstützung
Art. 10 AB Covid-19-Härtefallmassnahmen · Eckwerte der Bürgschaften
1. Die Bürgschaft wird in der Form einer Solidarbürgschaft gemäss Art. 496 Abs. 1 OR gewährt.
2. Die Bürgschaften belaufen sich auf den bewilligten Darlehensbetrag zuzüglich des Betrags des laufenden und eines verfallenen Jahreszinses.
3. Die Laufzeit der Bürgschaft beträgt maximal zehn Jahre.