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Art. 10 Ausführungsbestimmungen zur Finanzierung von Covid-19-Härtefallmassnahmen für Unternehmen (AB Covid-19-Härtefallmassnahmen) - Eckwerte der Bürgschaften

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Art. 10 AB Covid-19-Härtefallmassnahmen · Eckwerte der Bürgschaften

1. Die Bürgschaft wird in der Form einer Solidarbürgschaft gemäss Art. 496 Abs. 1 OR gewährt.

2. Die Bürgschaften belaufen sich auf den bewilligten Darlehensbetrag zuzüglich des Betrags des laufenden und eines verfallenen Jahreszinses.

3. Die Laufzeit der Bürgschaft beträgt maximal zehn Jahre.

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