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Art. 5 Verordnung über die regionale Wirtschaftspolitik - Inkrafttreten

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Art. 5 Verordnung über die regionale Wirtschaftspolitik · Inkrafttreten

1. Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt.

← Art. 4 Verordnung über die regionale Wirtschaftspolitik Zuständigkeit a. Regierungsrat

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