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910.11 CH-OW

Art. 3 Verordnung über die regionale Wirtschaftspolitik - c. Volkswirtschaftsamt

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Art. 3 Verordnung über die regionale Wirtschaftspolitik · c. Volkswirtschaftsamt

1. Sofern weder Bundesrecht noch kantonales Recht ausdrücklich eine andere Behörde oder Amtsstelle als zuständig bezeichnen, vollzieht das Volkswirtschaftsamt die Vorschriften des Gesetzes über die regionale Wirtschaftspolitik.

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