910.11
CH-OW
Art. 3 Verordnung über die regionale Wirtschaftspolitik - c. Volkswirtschaftsamt
Art. 3 Verordnung über die regionale Wirtschaftspolitik · c. Volkswirtschaftsamt
1. Sofern weder Bundesrecht noch kantonales Recht ausdrücklich eine andere Behörde oder Amtsstelle als zuständig bezeichnen, vollzieht das Volkswirtschaftsamt die Vorschriften des Gesetzes über die regionale Wirtschaftspolitik.