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Art. 2 Verordnung über die regionale Wirtschaftspolitik - b. Volkswirtschaftsdepartement

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Art. 2 Verordnung über die regionale Wirtschaftspolitik · b. Volkswirtschaftsdepartement

1. Das Volkswirtschaftsdepartement

a. entscheidet über Beiträge an einzelne Vorhaben nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a und b des Gesetzes über die regionale Wirtschaftspolitik und schliesst Verträge mit der Projektträgerschaft ab;

b. setzt die Beiträge und Darlehen nach Art. 4 und 7 des Bundesgesetzes über Regionalpolitik fest;

c. kann Weisungen über den Vollzug erlassen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

B-7362/2015 (Art. 2 Abs. 1 GebV-BLW)
Doe v. Agricultural Authority
re Regelung enthält, die Be- stimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV, SR 172.041.1) gelten (Art. 2 Abs. 1 GebV-BLW), dass eine Gebühr bezahlen muss, wer eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht (Art. 2 GebV-BLW i.V.m. Art
B-239/2013 (Art. 2 Abs. 1 GebV-BLW)
Agricultural Inspection Fee Lawful
re Regelung enthält, die Be- stimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV, SR 172.041.1) gelten (Art. 2 Abs. 1 GebV-BLW); dass eine Gebühr bezahlen muss, wer eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht (Art. 2 GebV-BLW i.V.m. Art