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Art. 1 Verordnung über die regionale Wirtschaftspolitik - Zuständigkeit a. Regierungsrat

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Art. 1 Verordnung über die regionale Wirtschaftspolitik · Zuständigkeit a. Regierungsrat

1. Der Regierungsrat ist zuständig für

a. die Genehmigung des kantonalen Umsetzungsprogrammes nach Art. 15 des Bundesgesetzes über Regionalpolitik;

b. die Genehmigung der mehrjährigen Programmvereinbarungen nach Art. 16 des Bundesgesetzes über Regionalpolitik;

c. die Festlegung des Gebietes, in dem Leistungen erbracht werden können;

d. den Erlass von Kriterien, nach denen Leistungen gewährt werden;

e. das Verfügen einer höheren Beteiligung der Gemeinde am Haftungsrisiko nach Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes über die regionale Wirtschaftspolitik;

f. die Genehmigung von Projekten von besonderer oder strategischer Bedeutung für den Kanton.

2. Er kann Vereinbarungen über den kantonsübergreifenden Vollzug abschliessen und beschliesst über die Beteiligung an Organisationen.

3. Er sorgt für die Evaluation der Massnahmen und er unterrichtet den Kantonsrat im Rahmen des Rechenschaftsberichts wenigstens alle zwei Jahre über die Auswirkungen der getätigten Hilfen.

Zuständigkeit a. Regierungsrat Art. 2 Verordnung über die regionale Wirtschaftspolitik →

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