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Art. 7 Gesetz über die regionale Wirtschaftspolitik - Voraussetzungen

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Art. 7 Gesetz über die regionale Wirtschaftspolitik · Voraussetzungen

1. Auf Beiträge und Leistungen nach Art. 3 Abs. 1 dieses Gesetzes besteht kein Rechtsanspruch.

2. Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn eine ausreichende Beteiligung auf Grund anderer Erlasse nicht oder nicht in genügendem Umfang möglich ist.

3. Wer um Beiträge nachsucht, hat nachvollziehbar aufzuzeigen, dass die übrigen Finanzierungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind. Die Trägerschaft hat sich entsprechend ihrem Interesse und ihrer Finanzkraft am Vorhaben angemessen zu beteiligen.

4. Die Beteiligung des Kantons nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a und b dieses Gesetzes setzt voraus, dass auch der Bund sowie die Einwohnergemeinden Beiträge leisten.

5. Die Beiträge und Leistungen von Kanton und Gemeinden können an Bedingungen geknüpft und von Auflagen abhängig gemacht werden.

6. Ist die Standortgemeinde nicht selbst Trägerin eines Vorhabens, so sind Darlehen banküblich sicherzustellen.

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