910.1
CH-OW
Art. 4 Gesetz über die regionale Wirtschaftspolitik - Koordinationsstelle
Art. 4 Gesetz über die regionale Wirtschaftspolitik · Koordinationsstelle
1. Der Regierungsrat bezeichnet eine Koordinationsstelle für Wirtschaftsfragen. Sie koordiniert innerhalb der Verwaltung im Hinblick auf einen einfachen und beschleunigten Verfahrensgang die Massnahmen von Kanton, Gemeinden, Region und Privaten nach diesem Gesetz.
2. Die Koordinationsstelle kann von andern kantonalen und kommunalen Amtsstellen Auskünfte über hängige Verwaltungsverfahren einholen.