Art. 3 Gesetz über die regionale Wirtschaftspolitik - Massnahmen des Kantons
Art. 3 Gesetz über die regionale Wirtschaftspolitik · Massnahmen des Kantons
1. Der Kanton kann folgende Leistungen erbringen, namentlich Beiträge, Zinsverbilligungen oder Darlehen gewähren
a. * für die Auslösung von Leistungen des Bundes, die der Strukturverbesserung, der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und der Erhöhung der Wertschöpfung in Betrieben und Regionen oder der Konjunkturbelebung dienen;
b. * soweit sie für die Gewährung von Beiträgen oder Darlehen im Sinne der Neuen Regionalpolitik notwendig sind;
c. an die Standortwerbung und -pflege für den Wirtschafts- und Lebensraum;
d. für die Beteiligung an Bürgschaftsgenossenschaften;
e. für die Beteiligung an Organisationen, welche die Wirtschaftsförderung zum Hauptzweck haben;
f. für die Beteiligung an Projekten der internationalen Zusammenarbeit der Regionen.
2. Er übernimmt Darlehensverluste, soweit dies durch die Bundesgesetzgebung vorgeschrieben ist.
3. Der Kanton kann zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes Liegenschaften erwerben und veräussern.