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910.1 CH-OW

Art. 14 Gesetz über die regionale Wirtschaftspolitik - Inkrafttreten

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Art. 14 Gesetz über die regionale Wirtschaftspolitik · Inkrafttreten

1. Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt. Es unterliegt dem fakultativen Referendum.

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