Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
910.1 CH-OW

Art. 10 Gesetz über die regionale Wirtschaftspolitik - Auskunftspflicht

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (14 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 10 Gesetz über die regionale Wirtschaftspolitik · Auskunftspflicht

1. Wer um Beiträge ersucht, muss der zuständigen Amtsstelle alle Auskünfte erteilen, die mit dem Vorhaben in Zusammenhang stehen.

2. Wer unwahre Angaben macht, die Auskunftspflicht verletzt oder erhaltene Leistungen nicht zweckentsprechend verwendet, dem kann die zugesicherte Hilfe verweigert werden. Bereits bezogene Beiträge können ganz oder teilweise durch Verfügung zurückgefordert werden.

← Art. 9 Gesetz über die regionale Wirtschaftspolitik Grundsätze Art. 11 Gesetz über die regionale Wirtschaftspolitik →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

VPB 92-01-0 (Art. 10 al. 1 LAgr)
Swiss Federal Council Agricultural Law Amendments
Defines the objective of further training as enabling individuals in agricultural professions to update their knowledge and adapt to economic, technical, social, and ecological changes.
B-7381/2008 (Art. 10, 177 Abs. 1 und 185 Abs. 3 des LwG)
Farmers v. Administrative Office: Subsidy Reinstatement for Elderberry Farmers Due to Emergency and Reasonable Belief
Cited as the legal basis for the Federal Council to enact the Ordinance on Fruit and Vegetables.