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880.11 CH-OW

Art. 9 Verordnung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung - Inkrafttreten

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Art. 9 Verordnung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung · Inkrafttreten

1. Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt.

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