880.11
CH-OW
Art. 8 Verordnung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung - Ergänzendes Bundesrecht
Art. 8 Verordnung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung · Ergänzendes Bundesrecht
1. Im Übrigen werden die Bestimmungen des WEG sowie der zugehörigen Verordnung auch für die Kantonsbeiträge sachgemäss angewendet.