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880.11 CH-OW

Art. 8 Verordnung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung - Ergänzendes Bundesrecht

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Art. 8 Verordnung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung · Ergänzendes Bundesrecht

1. Im Übrigen werden die Bestimmungen des WEG sowie der zugehörigen Verordnung auch für die Kantonsbeiträge sachgemäss angewendet.

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