880.11
CH-OW
Art. 6 Verordnung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung - e. Kontrolle der Beitragsberechtigung
Art. 6 Verordnung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung · e. Kontrolle der Beitragsberechtigung
1. Der Empfänger von Zusatzverbilligungen muss nach jeder neuen Veranlagung für die direkte Bundessteuer ohne Aufforderung seine Anspruchsberechtigung der kantonalen Amtsstelle melden. Falls dieser Nachweis nicht geliefert wird, werden die Zahlungen eingestellt.
2. Sind die für die Auszahlung der Zusatzverbilligungen massgebenden Voraussetzungen und Bedingungen nicht mehr erfüllt, so ist die weitere Ausrichtung von Beiträgen ganz oder teilweise einzustellen. Zu Unrecht bezogene Beiträge sind mitsamt einem banküblichen Zins zurückzuerstatten.