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Art. 5 Verordnung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung - d. Verfahren

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Art. 5 Verordnung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung · d. Verfahren

1. Wer Zusatzverbilligungen beansprucht, hat das entsprechende Gesuch gleichzeitig mit dem Gesuch um Bundesleistungen gemäss WEG bei der kantonalen Amtsstelle einzureichen. Diese überweist das Gesuch dem Bundesamt für Wohnungswesen zum Entscheid über die Zusicherung ihrer Leistungen.

2. Liegt die finanzielle Zusicherung von Dritten nach Art. 4 Abs. 2 dieser Verordnung vor, so entscheidet das zuständige Departement über die allfälligen Zusatzverbilligungen, jedoch unter der Bedingung, dass der Bund ebenfalls seine Leistungen erbringt.

3. Der Gesuchsteller hat innerhalb von 30 Tagen seit Erhalt der Beitragszusicherung der kantonalen Amtsstelle schriftlich mitzuteilen, ob er die an die Zusicherung geknüpften Verpflichtungen übernimmt. Die Annahme hat vorbehaltlos zu erfolgen.

4. Übernimmt der Gesuchsteller die an die Beitragszusicherung geknüpften Verpflichtungen nicht fristgerecht, so fällt die getroffene Verfügung dahin. Die kantonale Amtsstelle kann die Frist gemäss Absatz 3 erstrecken.

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