Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
880.11 CH-OW

Art. 4 Verordnung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung - c. Anrechnung von Leistungen Dritter

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (8 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 Verordnung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung · c. Anrechnung von Leistungen Dritter

1. ...

2. Leistungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Arbeitgebern, Stiftungen und gemeinnützigen Organisationen können mit deren Zustimmung auf die Kantonsleistung angerechnet werden. Beiträge, die gestützt auf die kantonale Denkmalschutzverordnung gewährt werden, dürfen nicht auf die Kantonsleistung angerechnet werden.

← Art. 3 Verordnung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung Massnahmen Art. 5 Verordnung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →