880.11
CH-OW
Art. 4 Verordnung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung - c. Anrechnung von Leistungen Dritter
Art. 4 Verordnung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung · c. Anrechnung von Leistungen Dritter
1. ...
2. Leistungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Arbeitgebern, Stiftungen und gemeinnützigen Organisationen können mit deren Zustimmung auf die Kantonsleistung angerechnet werden. Beiträge, die gestützt auf die kantonale Denkmalschutzverordnung gewährt werden, dürfen nicht auf die Kantonsleistung angerechnet werden.