880.11
CH-OW
Art. 3 Verordnung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung - b. Empfänger der Zusatzverbilligungen I und II
Art. 3 Verordnung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung · b. Empfänger der Zusatzverbilligungen I und II
1. Die Zusatzverbilligung I erhalten, sofern sie die Einkommens- und Vermögensgrenzen nicht überschreiten
a. Alleinstehende, wenn sie eine Wohnung von höchstens drei Zimmern bewohnen;
b. Familien und Wohngemeinschaften.
2. Die Zusatzverbilligung II erhalten, sofern sie die Einkommens- und Vermögensgrenzen nicht überschreiten
a. Betagte, Pflegepersonal und Personen in Ausbildung, wenn sie eine Wohnung von höchstens drei Zimmern bewohnen;
b. Invalide und Pflegebedürftige.
3. Die Einkommens- und Vermögensgrenzen richten sich nach den Vorschriften des Bundes. Der Regierungsrat kann, sofern es die Finanzlage des Kantons erfordert, tiefere Einkommens- und Vermögensgrenzen als Voraussetzung für die Gewährung kantonaler Zusatzverbilligungen festlegen.