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880.11 CH-OW

Art. 3 Verordnung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung - b. Empfänger der Zusatzverbilligungen I und II

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Art. 3 Verordnung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung · b. Empfänger der Zusatzverbilligungen I und II

1. Die Zusatzverbilligung I erhalten, sofern sie die Einkommens- und Vermögensgrenzen nicht überschreiten

a. Alleinstehende, wenn sie eine Wohnung von höchstens drei Zimmern bewohnen;

b. Familien und Wohngemeinschaften.

2. Die Zusatzverbilligung II erhalten, sofern sie die Einkommens- und Vermögensgrenzen nicht überschreiten

a. Betagte, Pflegepersonal und Personen in Ausbildung, wenn sie eine Wohnung von höchstens drei Zimmern bewohnen;

b. Invalide und Pflegebedürftige.

3. Die Einkommens- und Vermögensgrenzen richten sich nach den Vorschriften des Bundes. Der Regierungsrat kann, sofern es die Finanzlage des Kantons erfordert, tiefere Einkommens- und Vermögensgrenzen als Voraussetzung für die Gewährung kantonaler Zusatzverbilligungen festlegen.

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