880.11
CH-OW
Art. 2 Verordnung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung - Zusatzverbilligungen a. Grundsatz
Art. 2 Verordnung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung · Zusatzverbilligungen a. Grundsatz
1. Der Kanton richtet zur Verbilligung der Eigentümerlasten und der Mietzinsen an Personen mit bestimmtem Einkommen und Vermögen folgende, nicht rückzahlbare Beiträge aus
a. Zusatzverbilligung I: der jährliche Beitrag beläuft sich auf 0,6 Prozent der Erwerbs- oder Anlagekosten; er wird höchstens während elf Jahren ausbezahlt;
b. Zusatzverbilligung II: der jährliche Beitrag beläuft sich auf 0,6 Prozent der Erwerbs- oder Anlagekosten; er wird höchstens während 25 Jahren ausbezahlt.
2. Neue Verpflichtungen für die einzelnen Massnahmen können nur im Rahmen der vom Kantonsrat im Staatsvoranschlag zur Verfügung gestellten Kredite durchgeführt werden.