Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
880.11 CH-OW

Art. 2 Verordnung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung - Zusatzverbilligungen a. Grundsatz

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (8 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 Verordnung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung · Zusatzverbilligungen a. Grundsatz

1. Der Kanton richtet zur Verbilligung der Eigentümerlasten und der Mietzinsen an Personen mit bestimmtem Einkommen und Vermögen folgende, nicht rückzahlbare Beiträge aus

a. Zusatzverbilligung I: der jährliche Beitrag beläuft sich auf 0,6 Prozent der Erwerbs- oder Anlagekosten; er wird höchstens während elf Jahren ausbezahlt;

b. Zusatzverbilligung II: der jährliche Beitrag beläuft sich auf 0,6 Prozent der Erwerbs- oder Anlagekosten; er wird höchstens während 25 Jahren ausbezahlt.

2. Neue Verpflichtungen für die einzelnen Massnahmen können nur im Rahmen der vom Kantonsrat im Staatsvoranschlag zur Verfügung gestellten Kredite durchgeführt werden.

← Art. 1 Verordnung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung Massnahmen Art. 3 Verordnung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →