880.11
CH-OW
Art. 1 Verordnung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung - Massnahmen
Art. 1 Verordnung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung · Massnahmen
1. Der Kanton beteiligt sich durch die Ausrichtung von Zusatzverbilligungen an den Massnahmen gemäss WEG.