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880.1 KWEG CH-OW

Art. 8 Gesetz über die Wohnbau- und Eigentumsförderung (kWEG) - Rückforderung

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Art. 8 kWEG · Rückforderung

1. Leistungen sind samt Zins wie folgt zurückzuzahlen

a. ganz, wenn sie zu Unrecht bezogen wurden;

b. teilweise, wenn die Wohnung zweckentfremdet wurde.

2. Die Rückforderung verjährt fünf Jahre nach Kenntnis des Rückforderungsgrundes, spätestens aber zehn Jahre nach Auszahlung der Zusatzverbilligungen, bzw. 20 Jahre nach Auszahlung der Beiträge.

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