880.1
KWEG
CH-OW
Art. 8 Gesetz über die Wohnbau- und Eigentumsförderung (kWEG) - Rückforderung
Auflagen und Bedingungen
Art. 8 kWEG · Rückforderung
1. Leistungen sind samt Zins wie folgt zurückzuzahlen
a. ganz, wenn sie zu Unrecht bezogen wurden;
b. teilweise, wenn die Wohnung zweckentfremdet wurde.
2. Die Rückforderung verjährt fünf Jahre nach Kenntnis des Rückforderungsgrundes, spätestens aber zehn Jahre nach Auszahlung der Zusatzverbilligungen, bzw. 20 Jahre nach Auszahlung der Beiträge.