Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
880.1 KWEG CH-OW

Art. 7 Gesetz über die Wohnbau- und Eigentumsförderung (kWEG) - Auskunftspflicht

Auflagen und Bedingungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (11 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7 kWEG · Auskunftspflicht

1. Wer Leistungen aus diesem Gesetz beansprucht, hat den mit dem Vollzug betrauten Organen, soweit es die Prüfung erfordert, Einsicht in alle sachbezogenen Unterlagen zu gewähren und wahrheitsgetreu alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

2. Wird die Auskunftspflicht verletzt, werden Behörden durch unrichtige Angaben oder Unterdrückung von Tatsachen irregeführt oder wird eine solche Irreführung versucht, so kann die Zusicherung oder die Auszahlung von Leistungen verweigert werden. Bereits erfolgte Leistungen können samt Zins zurückgefordert werden.

← Art. 6 kWEG Gesetz über die Wohnbau- und Eigentumsförderung (kWEG) - Zweck Art. 8 kWEG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →