880.1
KWEG
CH-OW
Art. 7 Gesetz über die Wohnbau- und Eigentumsförderung (kWEG) - Auskunftspflicht
Auflagen und Bedingungen
Art. 7 kWEG · Auskunftspflicht
1. Wer Leistungen aus diesem Gesetz beansprucht, hat den mit dem Vollzug betrauten Organen, soweit es die Prüfung erfordert, Einsicht in alle sachbezogenen Unterlagen zu gewähren und wahrheitsgetreu alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
2. Wird die Auskunftspflicht verletzt, werden Behörden durch unrichtige Angaben oder Unterdrückung von Tatsachen irregeführt oder wird eine solche Irreführung versucht, so kann die Zusicherung oder die Auszahlung von Leistungen verweigert werden. Bereits erfolgte Leistungen können samt Zins zurückgefordert werden.