Art. 6 Gesetz über die Wohnbau- und Eigentumsförderung (kWEG) - Zweckerhaltung und Sicherstellung
Art. 6 kWEG · Zweckerhaltung und Sicherstellung
1. Für Objekte, die mit Leistungen nach diesem Gesetz gefördert werden, besteht während höchstens 25 Jahren ein Zweckentfremdungsverbot. Für die Handänderung eines solchen Objektes bedarf es der schriftlichen Zustimmung des zuständigen Departementes.
2. Zur Sicherung des Zweckentfremdungsverbots steht dem Kanton während höchstens 25 Jahren ein gesetzliches Kaufs- und Vorkaufsrecht in der Höhe der Selbstkosten, erhöht um den Mehrwert des Eigenkapitals, zu. Kaufs- und Vorkaufsrecht können Trägern des gemeinnützigen Wohnungsbaus abgetreten werden.
3. Werden Leistungen aus diesem Gesetz nicht zweckmässig verwendet oder werden Auflagen und Bedingungen nicht eingehalten, so sind die Leistungen ganz oder teilweise zu sperren. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind samt Zins zurückzuzahlen.