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880.1 KWEG CH-OW

Art. 4 Gesetz über die Wohnbau- und Eigentumsförderung (kWEG) - Kantonsbeiträge

Massnahmen und Beiträge
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Art. 4 kWEG · Kantonsbeiträge

1. Kantonsbeiträge werden im Rahmen der vom Kantonsrat im Staatsvoranschlag bereitgestellten Kredite und unter der Voraussetzung gewährt, dass auch der Bund an die betreffende Massnahme einen entsprechenden Beitrag leistet.

2. Der Kantonsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung, inbesondere

a. den Kreis der Beitragsempfänger;

b. die Art und den Umfang der einzelnen Leistungen;

c. die Voraussetzungen für Leistungen;

d. die Auflagen und Bedingungen;

e. die Zuständigkeiten und das Verfahren.

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