880.1
KWEG
CH-OW
Art. 3 Gesetz über die Wohnbau- und Eigentumsförderung (kWEG) - Massnahmen
Massnahmen und Beiträge
Art. 3 kWEG · Massnahmen
1. Als Förderungsmassnahmen fallen insbesondere in Betracht
a. die Vermittlung von Bürgschaften;
b. die Vermittlung von rückzahlbaren und verzinslichen Vorschüssen;
c. nicht rückzahlbare Beiträge.
2. Die einzelnen Massnahmen werden als Ergänzungen zu jenen des Bundes durchgeführt.