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880.1 KWEG CH-OW

Art. 3 Gesetz über die Wohnbau- und Eigentumsförderung (kWEG) - Massnahmen

Massnahmen und Beiträge
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Art. 3 kWEG · Massnahmen

1. Als Förderungsmassnahmen fallen insbesondere in Betracht

a. die Vermittlung von Bürgschaften;

b. die Vermittlung von rückzahlbaren und verzinslichen Vorschüssen;

c. nicht rückzahlbare Beiträge.

2. Die einzelnen Massnahmen werden als Ergänzungen zu jenen des Bundes durchgeführt.

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