880.1
KWEG
CH-OW
Art. 2 Gesetz über die Wohnbau- und Eigentumsförderung (kWEG) - Beitragsempfänger
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 kWEG · Beitragsempfänger
1. Empfänger von Beiträgen im Rahmen der Wohnbau- und Eigentumsförderung können, je nach Massnahme, natürliche Personen, Personengesellschaften sowie juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts sein, welche mindestens seit zwei Jahren ununterbrochen im Kanton ihren gesetzlichen Wohnsitz, bzw. seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Kanton ihren Sitz haben.
2. Kantonsbürger sowie Nichtkantonsbürger, welche früher während mindestens zwei Jahren ihren Wohnsitz im Kanton hatten und von auswärts zuziehen, werden mit der Wohnsitznahme beitragsberechtigt.
3. Soweit Leistungen Bauträgern von Mietwohnungen gewährt werden, sind sie den Mietern weiterzugeben.