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880.1 KWEG CH-OW

Art. 12 Gesetz über die Wohnbau- und Eigentumsförderung (kWEG) - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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Art. 12 kWEG · Inkrafttreten

1. Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt.

2. Art. 9 Abs. 1 dieses Gesetzes bedarf der Genehmigung des Bundesrates.

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