880.1
KWEG
CH-OW
Art. 10 Gesetz über die Wohnbau- und Eigentumsförderung (kWEG) - Vollzugsverordnung und ergänzendes Recht
Schlussbestimmungen
Art. 10 kWEG · Vollzugsverordnung und ergänzendes Recht
1. Der Kantonsrat erlässt durch Verordnung die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften.
2. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wird die Bundesgesetzgebung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung sowie über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten sachgemäss angewendet.