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880.1 KWEG CH-OW

Art. 10 Gesetz über die Wohnbau- und Eigentumsförderung (kWEG) - Vollzugsverordnung und ergänzendes Recht

Schlussbestimmungen
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Art. 10 kWEG · Vollzugsverordnung und ergänzendes Recht

1. Der Kantonsrat erlässt durch Verordnung die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften.

2. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wird die Bundesgesetzgebung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung sowie über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten sachgemäss angewendet.

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