880.1
KWEG
CH-OW
Art. 1 Gesetz über die Wohnbau- und Eigentumsförderung (kWEG) - Zweck
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 kWEG · Zweck
1. Das Gesetz bezweckt die Förderung günstigen Wohnraums, insbesondere für Bevölkerungskreise in bescheidenen finanziellen Verhältnissen, und des Erwerbs von Wohnungs- und Hauseigentum.
2. Zu diesem Zweck kann der Kanton je nach Wohnungsmarkt und Wirtschaftslage
a. den Bau preisgünstiger Wohnungen fördern;
b. die Erneuerung bestehender Wohnungen unterstützen;
c. die Wohnverhältnisse in Berggebieten verbessern;
d. den Erwerb von Wohnungs- und Hauseigentum fördern.
3. Leistungen aufgrund dieses Gesetzes können nicht für Zweit- und Ferienwohnungen beansprucht werden.