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880.1 KWEG CH-OW

Art. 1 Gesetz über die Wohnbau- und Eigentumsförderung (kWEG) - Zweck

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 kWEG · Zweck

1. Das Gesetz bezweckt die Förderung günstigen Wohnraums, insbesondere für Bevölkerungskreise in bescheidenen finanziellen Verhältnissen, und des Erwerbs von Wohnungs- und Hauseigentum.

2. Zu diesem Zweck kann der Kanton je nach Wohnungsmarkt und Wirtschaftslage

a. den Bau preisgünstiger Wohnungen fördern;

b. die Erneuerung bestehender Wohnungen unterstützen;

c. die Wohnverhältnisse in Berggebieten verbessern;

d. den Erwerb von Wohnungs- und Hauseigentum fördern.

3. Leistungen aufgrund dieses Gesetzes können nicht für Zweit- und Ferienwohnungen beansprucht werden.

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